der zweiten Gruppe geht[/u] [b]keine[/b] Gefahr Kläranlage
@*******_rp
https://www.lfu.bayern.de/wa … che_gewaesser/doc/nr_454.pdf
Literatur
ATV-M 270 Entsorgung von Inhalten mobiler Toiletten mit Sanitärzusätzen (Chemietoiletten)
Ausgabe 5/97, ISBN 3-927729-54-X
Sanitärkonzentrate
Sanitärkonzentrate können nach ihrem Wirkprinzip in zwei Gruppen unterteilt werden. Ziel ist in
jedem Fall, die Geruchsbildung durch anaeroben Abbau zu verhindern. Das kann man erreichen
durch biozide Wirkstoffe, die alle Bakterien hemmen, oder durch Stoffe die den aeroben Abbau
fördern und dabei gleichzeitig die Anaerobier hemmen.
Von
der zweiten Gruppe geht keine Gefahr für die Kläranlage aus,
daher können Präparate dieser Art seit etwa einem Jahr mit dem
„Blauen Engel“ als kläranlagenverträgliches Sanitärkonzentrat ausgezeichnet werden (Umwelt-
zeichen nach RAL UZ 84). Es gibt auch bereits eine ganze Reihe von Produkten, die diese Aus-
zeichnung erhalten haben. Die erforderliche Zulassungsprüfung enthält jedoch keinen Test auf
Gebrauchstauglichkeit. Da biozide Wirkstoffe erfahrungsgemäß zuverlässiger in ihrer Wirkung
und in aller Regel auch billiger sind, muss man davon ausgehen, dass diese Art der Sanitärkon-
zentrate auch künftig, gerade von den gewerblichen Toilettenverleihern, eingesetzt wird.
In der Kläranlage will man die biozide Wirkung auf alle Fälle verhindern. Das erreicht man durch
eine ausreichende Verdünnung mit dem übrigen Kläranlagenzulauf. Unter Berücksichtigung der
hierzu verfügbaren Daten kann eine 20-fache Verdünnung der Chemietoiletteninhalte als ausrei-
chend betrachtet werden. Das ist in aller Regel gleichbedeutend mit einer etwa ...............
Grundsätze für die Mitbehandlung auf der Kläranlage
Das bisher gesagte kann man folgendermaßen zusammenfassen: Chemietoiletteninhalte unter-
scheiden sich von Fäkalschlamm durch die höhere Schmutzstoffkonzentration und durch den
möglichen Gehalt an bioziden Wirkstoffen. Wenn dies berücksichtigt wird, kann die Behandlung
grundsätzlich nach den gleichen Verfahren durchgeführt werden, wie sie im A 123 beschrieben
sind. Was zusätzlich berücksichtigt werden sollte, wird im M 270 dargestellt. Wichtige Stich-
punkte sind:
•
Die Einschüttung in den Kanal kommt nur für einzelne Chemietoiletteninhalte aus Wohnmo-
bilen, Bussen u.ä. in Frage; dafür sollten Einschüttstellen an geeigneten Abschnitten der Ka-
nalisation eingerichtet werden.[/b]
•
Tankfahrzeuge dürfen dagegen nur an Fäkalschlammübergabestationen, also in der Regel auf
der Kläranlage, entleert werden.
•
Auf der Kläranlage können die Chemietoiletteninhalte in den Abwasser- oder in den
Schlammstrom eingebracht werden.
•
Die Mindestausbaugröße sollte, wie bei der Fäkalschlammannahme, 10.000 EW (Größen-
klasse 4) betragen.