Vorschriften Frankreich
Fahrzeugausrüstung: Was in Frankreich Pflicht ist
Planen Sie Ihren Urlaub oder einfach nur so eine Fahrt nach Frankreich? Dann gibt es einiges zu beachten. Für die Fortbewegung mit einem Kraftfahrzeug (Auto, Motorrad, Motorroller etc.) oder einem Fahrrad sind in Frankreich bestimmte Ausrüstungsgegenstände für die Sicherheit der Passagiere bzw. anderer Straßenverkehrsteilnehmer Vorschrift. Das Fehlen dieser Ausrüstungsgegenstände ist ein Verstoß gegen geltendes Recht und wird mit einem mehr oder minder hohen Bußgeld geahndet.
PKW
Warnweste und -dreieck
Im PKW mitzuführen sind:
• eine reflektierende Warnweste mit CE-Kennzeichnung, die griffbereit im Fahrzeug verstaut ist
• ein Warndreieck mit dem ECE-Genehmigungszeichen R27. Das Dreieck muss in einem Abstand von mindestens 30 Metern vom Fahrzeug oder dem Hindernis aufgestellt werden. Dies muss allerdings nicht geschehen, wenn der Fahrer sich dadurch in Lebensgefahr begibt.
Weste und/oder Dreieck sind bei einem Notfallstopp (Fahruntüchtigkeit des Halters oder des Fahrzeugs) auf der Straße oder am Fahrbahnrand unbedingt einzusetzen.
Die Warnblinkanlage muss ebenfalls eingeschaltet werden.
Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann mit einem Bußgeld von bis zu 375 € geahndet werden.
Alkoholtest
Seit Juli 2012 ist jeder Fahrzeughalter in Frankreich angehalten, ein Alkoholmessgerät mitzuführen.
Lediglich die Halter von Fahrzeugen mit zwei oder drei Rädern, deren Hubraum weniger als 50 cm³ beträgt, sowie die Halter eines Fahrzeugs, das mit einer elektronischen Alkohol-Wegfahrsperre (insbesondere Kraftfahrer im öffentlichen Personenverkehr) ausgerüstet ist, müssen keine zusätzlichen Alkoholmessgeräte mitführen.
Dem Fahrer stehen sowohl chemische als auch elektronische Atem-Alkoholtester zur Verfügung. Die Geräte müssen nach französischer Norm (NF) zertifiziert sein (NF X 20 702 für chemische und NF X 20 704 für elektronische Tester).
Sie sind in Apotheken, Tabakwarengeschäften, einigen Supermärkten und an Tankstellen sowie bei Versicherungsgesellschaften erhältlich.
Der Tester muss griffbereit und unbenutzt sein und darf das vom Hersteller vorgegebene Haltbarkeitsdatum nicht überschritten haben.
Die Missachtung dieser Vorschrift zieht allerdings keine Bußgeldstrafe nach sich.
Reserverad
Es wird empfohlen, ein Reserverad sowie die notwendige Ausrüstung zum Reifenwechsel im Kofferraum mitzuführen. Das Fahren mit defekten oder abgenutzten Reifen hingegen ist verboten.
Werden bei einer Kontrolle abgenutzte Reifen festgestellt, droht ein Bußgeld von 375 € und die Stilllegung des Fahrzeugs.
Fahrzeugbeleuchtung
Alle Fahrzeuge müssen mit einer funktionstüchtigen Beleuchtung ausgestattet sein.
Bei Missachtung dieser Vorschrift droht ein Bußgeld von bis zu 180 € und die Stilllegung des Fahrzeugs.
Hinweis: Das Mitführen von Ersatzglühbirnen ist nicht zwingend erforderlich. Es sollte jedoch gewährleistet sein, dass eine defekte Birne unverzüglich ausgetauscht werden kann, da im Falle einer Verkehrskontrolle sonst ein Bußgeld droht.
Fensterscheiben
Die Frontscheibe sowie die vorderen Fensterscheiben an der Fahrer- und Passagierseite müssen von außen und innen eine ausreichende Durchsichtigkeit haben, d.h. sie müssen mit Ausnahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einen Licht-Durchlassgrad von 70 % haben.
Motorisierte Zweiräder
Helm
Es besteht sowohl für den Fahrer als auch für den Beifahrer Helmpflicht. Bei Missachtung droht ein Bußgeld von bis zu 375 €.
Handschuhe
Seit Anfang 2017 ist das Tragen von Handschuhen mit CE-Kennzeichnung für Fahrer und Beifahrer Pflicht. Bei Verstoß kann ein Bußgeld von 180 € verhängt werden.
Warnweste
Der Führer eines Motorrads ist gehalten, eine reflektierende Warnweste mit CE-Kennzeichnung mit sich zu führen und sie bei einer Panne des Gefährts anzulegen.
Die Missachtung dieser Vorschrift zieht bei Nichtmitführen einer Warnweste eine Strafe von bis zu 33 € nach sich und im Falle einer Panne kann ein Strafe von bis zu 375 € verhängt werden.
Beleuchtung
Alle motorisierten Zweiräder müssen über ein intaktes Fern- und Abblendlicht sowie über funktionstüchtige Positions- und Bremsleuchten verfügen. Eine Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld geahndet.
Werden bei Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen fehlende, nicht zugelassene oder defekte Vorder- und Rücklichter festgestellt, kann die Stilllegung des Fahrzeugs angeordnet werden.
Die Missachtung dieser Vorschriften kann mit einem Bußgeld von bis zu 180 € geahndet werden und die Stilllegung des Fahrzeugs nach sich ziehen.
Fahrräder
Warnweste
Jeder Fahrradfahrer, der bei Nacht oder bei schlechter Sicht außerhalb von Ballungszentren oder bei Tag bei schlechter Sicht unterwegs ist, muss eine reflektierende Warnweste mit CE-Kennzeichnung tragen.
Bei Missachtung dieser Vorschrift kann ein Bußgeld von bis zu 75 € verhängt werden.
Helmpflicht
Das Tragen eines Fahrradhelms ist angeraten, aber es besteht keine ausdrückliche Helmpflicht, außer für Kinder bis zum Alter von 12 Jahren. Ein begleitender Erwachsener/Aufsichtsberechtigter kann hierfür mit einer Strafe von bis zu 375 € belegt werden.
Beleuchtung
Jedes Fahrrad muss über eine funktionstüchtige Beleuchtung verfügen.
Bei Missachtung dieser Vorschrift kann ein Bußgeld von 33 € verhängt werden.
STAND JULI 2018 übernommen von
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