Für alle, es gibt die Zwölfte Ausnahmeverordnug und da steht es ganz genau drin.
Ich hatte auch das Problem mit 100 auf der Autobahn und wurde geblitzt.
Begründung: ich bin ein LKW und darf nur 80 fahren
So habe ich mich durch das WWW gewühlt und diesen u.a. Artikel gefunden.
Damit habe ich dann die Polizei in Brandenburg belehrt und das Bußgeld war Geschichte.
Zeichen 330.1 ist das Autobahnschild
Zeichen 331.1 ist das Schnellstraßenschild
Zwölfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (12. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
StVOAusnV 12
Ausfertigungsdatum: 18.03.2005
Vollzitat:
"12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I S. 866), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3678) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678
Die V tritt gem. § 3 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. § 3 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 V v. 26.10.2009 I 3678 mWv 5.11.2009; dadurch wurde die Geltung der V über den 31.12.2009 hinaus verlängert
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 30. 3.2005 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1
Abweichend von § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) 100 km/h.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 2
Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.